Gemäß dem polnischen Recht ist die Verantwortung der Vorstandsmitglieder einer GmbH für die Steuerschulden dieser GmbH subsidiär. Dies bedeutet, dass in erster Linie die Steuerschulden vom Steuerzahler (der GmbH) eingezogen werden müssen. Erst wenn dies scheitert dürfen die Steuerschulden von einer Drittperson (einem Vorstandsmitglied) verlangt werden.

Die zuständige polnische Steuerbehörde muss also einen realen Versuch vornehmen
die Steuerschulden vom Steuerzahler (der GmbH) einzuholen.

Die Verantwortung der Vorstandsmitglieder wird zudem insbesondere durch die folgenden Bedingungen eingeschränkt:

  • das Verfahren gegen ein Vorstandsmitglied kann nicht vor der Fälligkeit des Steuerbetrags eingeleitet werden (das Vorstandsmitglied trägt nur die Verantwortung für die Steuerschulden der GmbH – d.h. also, dass die Verantwortung nicht vor Ablauf der Zahlungsfrist des Steuerbetrags eintreten darf);
  • das Verfahren gegen ein Vorstandsmitglied kann nicht vor der Zustellung des Beschlusses bzgl. der Höhe der Steuerschulden an den Steuerzahler (der GmbH) eingeleitet werden;
  • das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ein Vorstandsmitglied darf nur auf der Grundlage eines Beschlusses – der gegen dieses Vorstandmitglied erlassen wurde – eingeleitet werden;
  • das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ein Vorstandsmitglied darf nicht vor der Feststellung der Erfolgslosigkeit des Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen den Steuerzahler (der GmbH) erfolgen.

Unter der Erfolgslosigkeit des Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen den Steuerzahler (die GmbH) versteht man einen Sachverhalt in dem kein Zweifel darüber besteht, dass die GmbH über keine Vermögensbestandteile mehr verfügt aus denen die Steuerschuld eingeholt werden könnte.  Dies gilt auch im Fall wenn die Zwangsvollstreckung aus dem der Steuerbehörde bekannten Vermögen der GmbH erfolglos ist und die Vorstandsmitglieder aber kein anderes Vermögen der GmbH anzeigen das eine vollständige oder zumindest überwiegende Einforderung des Schuldbetrags gewährleistet.

Ein Vorstandsmitglied kann sich vor der Verantwortung für die Steuerschulden der GmbH befreien indem es:

  • rechtzeitig einen Antrag auf einen Erlass eines Insolvenzbeschlusses gegen die GmbH stellt (oder einen Antrag auf ein Restrukturierungsverfahren stellt, oder ein Abkommen im Restrukturierungsverfahren bestätigt wird), oder im Fall wenn das Vorstandmitglied ohne Verschulden keinen Antrag auf Erlass eines Insolvenzbeschlusses stellt;
  • ein Vermögenbestandteil der GmbH anzeigt, dass die überwiegende Einforderung der Steuerschulden gewährleistet.

 

r. pr. Phillipp Kolański

Kategorie: Aktuelles