Ausschließung von Vermögensgegenständen aus der Insolvenzmasse

Gemäß dem polnischen Recht müssen Vermögensgegenstände die nicht zum Vermögen des Schuldners gehören aus der Insolvenzmasse ausgesondert werden. Eine Person die also ein Recht zu einem Vermögensgegenstand hat – das in die Insolvenzmasse des Schuldners miteinbezogen wurde – kann die Aussonderung dieses Gegenstandes aus der Insolvenzmasse verlangen. Beispiel: Ein Unternehmen Więcej…