Gemäß dem polnischen Recht können ausländische Unternehmen die ihren Sitz in einem anderen EU-Staat haben in Polen eine Niederlassung ihres Unternehmens gemäß den gleichen Bedingungen gründen wie Unternehmen die ihren Sitz in Polen haben.

Die Gründung einer Niederlassung des Unternehmens in Polen bildet eine schnelle und relativ kostengünstige Form der Einleitung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens in Polen.

Die Etablierung einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens bedarf in erster Linie der Eintragung der Niederlassung in das polnische Unternehmerregister. Antragsstellung erfolgt ans örtlich für den Sitz der Niederlassung zuständige Bezirksgericht.

Grundinformationen bzgl. erforderlicher Unterlagen zur Registrierung eines Unternehmens im polnischen Unternehmerregister am Beispiel einer GmbH des österreichischen Rechts:

Antragsformulare:

  • Formular (KRS-W10) – Antrag auf Registrierung im Unternehmensregister einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens;
  • Formular (KRS-WJ) – Vertretung des ausländischen Unternehmens;
  • Formular (KRS-WK) – Zur Vertretung berechtigte Organe des Unternehmens;
  • Formular (KRS-WM) – Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit (muss den Angaben aus dem österreichischen FB entsprechen).

Erforderliche Unterlagen:

  • Vollmacht samt entsprechender Stempelsteuer (betrifft Sachverhalte in denen ein RA zur Antragstellung einberufen wurde);
  • Beleg der Entrichtung der entsprechenden Gerichtsgebühr (ca. 150 EUR unabhängig vom Stammkapital des ausländischen Unternehmens);
  • Liste der aktuellen Gesellschafter des ausländischen Unternehmens;
  • Liste der aktuellen Geschäftsführer des ausländischen Unternehmens;
  • Erklärung der Person die zur Vertretung der Niederlassung einberufen wurde;
  • Gesellschafterbeschluss bzgl. Einberufung der Niederlassung;
  • Firmenbuchauszug des ausländischen Unternehmens;
  • Auszug aus dem Gesellschaftervertrag;
  • beglaubigte Übersetzungen ins Polnische der Unterlagen die nicht in der polnischen Sprache verfasst wurden.

Eine Niederlassung bedarf keiner Einzahlung eines Stammkapitals in Polen wie auch keine Erstellung eines Gesellschaftsvertrages in Polen (wie z.B. im Fall einer Gründung einer Tochter-Kapitalgesellschaft). Eine Niederlassung ist kein separates Unternehmen und bedarf demnach nicht dieselben Handlungen die bei einer Gründung einer Tochter-Kapitalgesellschaft erforderlich sind.

Philipp Kolański
Radca Prawny