Im internationalen Straßentransport von Gütern stellt sich oft die Frage welches Recht findet eigentlich im Fall Anwendung.  Haben der Absender und der Beförderer der Güter ihren Sitzt in zwei verschiedenen Staaten, dann muss in erster Linie geklärt werden welches materielles Recht zum Beförderungsvertrag Anwendung findet.

Die Antwort auf diese Frage liefert in der EU die VERORDNUNG (EG) Nr. 593/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I).

Gemäß den Bestimmungen der o.g. Verordnung im Fall wenn die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl bzgl. des anwendbaren Recht getroffen haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – wenn sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Ist das nicht der Fall so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden.

Beispiel:

Der Absender hat seinen Sitz in Deutschland, der Beförderer der Güter hat seinen Sitz in Polen. Die Güter werden jedoch in Tschechien abgeholt und nach Österreich abgeliefert. Haben die Vertragspartei nicht das anwendbare Recht vereinbart dann findet in so einem Fall das österreichische Recht Anwendung (Recht des Staates des vereinbarten Ablieferungsorts).

Das österreichische Recht findet also im o.g. Fall beispielweise zu den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vertragsstrafen oder anderen Angelegenheiten – die nicht im Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) geregelt sind – Anwendung.

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