Gemäß dem polnischen Recht müssen Vermögensgegenstände die nicht zum Vermögen des Schuldners gehören aus der Insolvenzmasse ausgesondert werden. Eine Person die also ein Recht zu einem Vermögensgegenstand hat – das in die Insolvenzmasse des Schuldners miteinbezogen wurde – kann die Aussonderung dieses Gegenstandes aus der Insolvenzmasse verlangen.

Beispiel:

Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland – ein Großhändler für Metallprodukte – (Unternehmen A) hat einige seiner Produkte bei einem Unternehmen mit Sitz in Polen (Unternehmen B) für Ausstellungszecke untergebracht. Es wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass das Unternehmen A Eigentümer dieser Produkte bleibt und dass das Unternehmen B nach Ablauf einer vereinbarten Frist den Besitzt an diesen Produkten wieder ans Unternehmen A überträgt.  

Nach der vereinbarten Frist hat das Unternehmen B die Produkte nicht an Unternehmen A rückerstattet. Gegen Unternehmen B wurde in der Zwischenzeit ein Insolvenzverfahren gemäß dem polnischen Recht eingeleitet. Der Insolvenzverwalter besitzt jedoch keine Informationen bzgl. der Vereinbarung bzgl. der o.g. Produkte.  Es besteht also die Gefahr, dass diese Produkte an Drittpersonen in Rahmen der Insolvenzmasse des Schuldners verkauft werden.

Um dem vorzubeugen hat das Unternehmen A das Recht die Aussonderung dieser Produkte aus der Insolvenzmasse zu verlangen.

Der Antrag auf Ausschließung von Vermögensgegenständen aus der Insolvenzmasse ist an den s.g. Kommissar-Richter beim zuständigen Insolvenzgericht in Polen zu stellen. Im Antrag sollten jedoch alle Beweise und Behauptungen bzgl. des Rechts zu den jeweiligen Vermögensgegenständen vorgebracht werden. Der Kommissar-Richter entscheidet über den Antrag erst nach Anhörung des Insolvenzverwalters. Im Fall wenn der Antrag auf Ausschließung aus der Insolvenzmasse abgewiesen wird – kann der Antragsteller eine Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Ausschließung der jeweiligen Vermögensgegenstände aus der Insolvenzmasse an das zuständige Insolvenzgericht einreichen. Die Klage muss binnen einer Frist von 1 Monat ab Zustellung des Beschlusses bzgl. der Abweisung erfolgen.

Der Antrag auf Ausschließung von Vermögensgegenständen aus der Insolvenzmasse bildet die einfachste und schnellste Lösung im Fall wenn in die Insolvenzmasse Vermögensgegenstände miteinbezogen wurden die nicht dem Schuldner gehören.

Philipp Kolański
Radca Prawny